Die genaue Vorgabe bestimmter Produkte gibt Auftraggebern, Planern und Auftragnehmern Rechts- und Kalkulationssicherheit. Allerdings kollidiert dies oftmals mit dem vergaberechtlichen Gebot der „produktneutralen Ausschreibung“.
Immer wieder stellen sich daher Fragen wie:
- Wer muss sich an das Gebot der „produktneutralen Ausschreibung“ halten?
- Reicht es, Produktvorgaben mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen?
- Wie läuft die Gleichwertigkeitsprüfung ab?
- Wann sind Ausnahmen vom Gebot der „produktneutralen Ausschreibung“ zulässig?
- Wie ist mit fehlenden Fabrikatsangaben umzugehen?
- Was ist, wenn sich das angegebene Fabrikat erst nach Vertragsschluss als mangelhaft erweist?
Unsere Baurechts-Experten beantworten diese Fragen und geben Leitlinien zur rechtssicheren Gestaltung von Ausschreibungen und Vergabevorschlägen.
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