Während der Objektüberwachung sind vertragliche Fristen und Termine zu beachten, zu kontrollieren und nachzuhalten. Vertragliche Pflichten des Landschaftsarchitekten, Aufklärungs-, und Beratungspflichten gegenüber BH, etc.
Referenten: Dipl.-Ing.Uwe Fischer, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner, Eching/Günzenhausen und Arndt Kresin, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, München
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