Baurecht-Briefing: Das gemeinsame Aufmaß

Datum: 14. Januar 2022
Uhrzeit: 00:00 bis 00:00

In der Haut eines Rechnungsprüfers möchte man lieber nicht stecken. Positionsnummern, Einheitspreise, Mengenvordersätze, Maße, Belege, Rechnungen, Protokolle …

Da wäre es doch schön, wenn wenigstens die tatsächlich erbrachte Leistung korrekt ermittelt worden wäre. Ein Wunschtraum? Mitnichten. Die VOB/B hält eine Vorschrift bereit, die genau dies sicherstellen soll. Das Zauberwort heißt: „Gemeinsames Aufmaß“ und ist in § 14 VOB/B geregelt.

Oftmals wird von einer gemeinsamen Feststellung jedoch abgesehen, was dann bei der Rechnungsprüfung zu Schwierigkeiten führen kann, wenn sich nämlich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht einig sind, welche Leistungen tatsächlich erbracht worden sind und sich dies nun nicht mehr eindeutig feststellen lässt. Dann ist der (Rechts-)Streit vorprogrammiert.

Die gute Fee namens VOB/B lässt dabei keine Wünsche offen:

  • Wann ist das gemeinsame Aufmaß zu nehmen?
  • Müssen immer beide Vertragsparteien anwesend sein?
  • Was ist, wenn der AG oder der AN nicht kommen?
  • Was ist, wenn man sich vermisst?
  • Kann ein falsches Aufmaß noch richtiggestellt werden?
  • Wie sieht es beim öffentlichen Auftraggeber aus?
  • Welche Regeln sind beim Aufmessen zu beachten?
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