HOAI als Nachschlagewerk im Browser: Wie aus einem Verordnungstext eine interaktive Anwendung wird

Aus einem statischen Verordnungstext wird mit Hilfe eines KI-Chatbots eine durchsuchbare, interaktive Nachschlage-App – als einzelne HTML-Datei, die anschließend lokal im Browser läuft.

Was hier am Beispiel der HOAI gezeigt wird, lässt sich auf viele Inhalte aus dem Büroalltag übertragen.

Startansicht des HOAI-Nachschlagewerks: links die Navigation durch Teile und Anlagen, rechts der Schnellzugriff zu häufig gebrauchten Paragraphen (Screenshot: Internet für Architekten)

Startansicht des HOAI-Nachschlagewerks: links die Navigation durch Teile und Anlagen, rechts der Schnellzugriff zu häufig gebrauchten Paragraphen (Screenshot: Internet für Architekten)

Die HOAI ist für Planungsbüros Alltag. Und gleichzeitig ein Text, in dem man bei konkreten Fragen oft länger blättert als einem lieb ist.

Genau dafür eignet sich die hier vorgestellte, kleine Anwendung: Sie bietet eine Volltextsuche, eine strukturierte Navigation, plus einen Rechner für die Honorartafel nach § 35.

👉🏻 Am Ende dieses Beitrags können Sie das Tool kostenlos zum Testen herunterladen.

Das Bemerkenswerte daran ist weniger das fertige Werkzeug als der Weg dorthin.

Im Dialog mit einem KI-Chatbot habe ich per Vibe-Coding aus dem reinen Verordnungstext eine HTML-Datei erzeugen lassen, die rund 1,2 MB groß ist und alles enthält, was sie zum Laufen braucht.

Kein Server. Keine Installation. Keine Anmeldung. Doppelklick, fertig.

Die HOAI ist hier nur das Beispiel

Was diese Methode für Planungsbüros interessant macht, ist ihre Übertragbarkeit.

Die HOAI ist als Anwendungsfall griffig, weil sie ein öffentlich zugänglicher, klar strukturierter Text ist. Aber genauso ließen sich andere Inhalte aufbereiten:

  • Büro-eigene Checklisten für Leistungsphasen-Übergaben, Bauleitung oder Abnahmen – durchsuchbar und mit Filterfunktionen
  • Mustertexte und Vorlagen für Honorarvereinbarungen, Bauverträge, Protokolle – mit interaktiven Bausteinen zum Zusammenstellen
  • Gesammelte Erfahrungen aus abgeschlossenen Projekten: Materialentscheidungen, Detaillösungen, Behörden-Erfahrungen – als interne Wissensdatenbank
  • Amtliche Texte jenseits der HOAI: Landesbauordnungen, VOB, Vergabeverordnungen

Das Prinzip ist immer dasselbe: Aus einer Sammlung von Texten, Tabellen oder Datensätzen wird im Dialog mit der KI eine eigenständige Browser-Anwendung gebaut. Die fertige Datei lässt sich anschließend ins Büro-Netzwerk, auf USB-Sticks oder einfach in einen Ordner auf dem Desktop legen.

Was darf in den Chatbot, was nicht?

Bei diesem Vorgehen ist eine Unterscheidung wichtig, die im Eifer der Methode leicht untergeht: Die fertige App läuft zwar lokal und datenschutzfreundlich – aber beim Bauen wird der Inhalt sehr wohl in den Chatbot (in der Cloud) eingegeben. Und dort gelten die üblichen Regeln.

Drei Kategorien helfen bei der Einordnung:

  • Unbedenklich: Texte ohne Schutzrechte Dritter und ohne Personenbezug – z. B. Gesetze, Verordnungen, eigene allgemeine Vorlagen, anonymisierte Beispieldaten.
  • Nicht erlaubt: personenbezogene Daten. Bauherrenadressen, Mitarbeiterdaten, Honorarvereinbarungen mit konkreten Namen, E-Mail-Korrespondenz mit Auftraggeber:innen – alles, was unter die DSGVO fällt, gehört nicht in einen Cloud-Chatbot, dessen Anbieter außerhalb der EU sitzt.
  • Heikel und oft übersehen: lizenzgeschützte Daten Dritter (z. B. Normen). Wer Inhalte verarbeitet, an denen Dritte Nutzungsrechte halten, sollte die Lizenzbedingungen vorher prüfen – auch wenn der spätere Zweck nur die interne Nutzung im Büro ist.

Wer auf der sicheren Seite bleiben möchte, sollte unterscheiden:

Bei personenbezogenen Daten helfen lokal arbeitende KI-Tools wie Ollama mit Sprachmodellen wie Gemma oder Llama – nichts verlässt das Büro. (Diese Modelle sind kleiner und weniger leistungsfähig als Claude oder GPT, reichen für viele Aufbereitungsaufgaben aber aus. Mehr dazu in einem früheren Artikel zur lokalen KI-Nutzung.)

Wichtig: Bei lizenzgeschützten Inhalten Dritter hilft das nicht; hier zählt allein, was die Lizenz erlaubt.

Honorar-Rechner für Gebäude und Innenräume

Zurück zum konkreten Beispiel. Der Rechner in meinem Test-Tool arbeitet mit den drei Eingaben, die § 35 HOAI vorgibt: anrechenbare Kosten, Honorarzone (I bis V) und die Auswahl der zu berechnenden Leistungsphasen.

Ein Umschalter wechselt zwischen Gebäude und Innenräumen – in Anlage 10 sind die Leistungsphasen unterschiedlich gewichtet (Innenräume haben in LP 5 einen höheren Anteil als Gebäude, dafür in LP 4 einen niedrigeren).

Der Rechner liefert Mindestsatz, Mittelsatz und Höchstsatz – aus den Tabellenzeilen der Honorartafel linear interpoliert, wie es § 35 Abs. 2 HOAI vorsieht. Darunter steht die Aufteilung auf die gewählten Leistungsphasen als Tabelle.

Honorar-Rechner mit Eingabefeldern und Ergebnis-Anzeige; die einzelnen Leistungsphasen lassen sich per Checkbox an- und abwählen (Screenshot: Internet für Architekten)

Honorar-Rechner mit Eingabefeldern und Ergebnis-Anzeige; die einzelnen Leistungsphasen lassen sich per Checkbox an- und abwählen (Screenshot: Internet für Architekten)

Über kleine Schaltflächen lässt sich die LP-Auswahl in einem Klick auf „LP 1–5“, „LP 6–9“ oder „Alle“ setzen – praktisch, wenn nur ein Teilauftrag durchgerechnet werden soll.

Volltext mit Tabellen und Live-Suche

Die Volltext-Ansicht zeigt alle Paragraphen und 15 Anlagen der HOAI. Tabellen aus der Verordnung – Honorartafeln, Objektlisten, Bewertungsmerkmale – werden originalgetreu dargestellt, ebenso die nummerierten Listen aus den Anlagen.

Dazu kommt eine Volltextsuche: Tippt man einen Begriff ein, filtert die Sidebar die Trefferliste sofort, und im aktuell geöffneten Paragraphen werden die Fundstellen farblich hervorgehoben.

Wer etwa nach „Dokumentation“ sucht, bekommt 10 Treffer angezeigt – verteilt über mehrere Teile der Verordnung (siehe Screenshot unten).

Volltextsuche innerhalb der HOAI: Je nach Suchbegriff schrumpft links die Navigation auf die passenden Unterseiten (Screenshot: Internet für Architekten)

Volltextsuche innerhalb der HOAI: Je nach Suchbegriff schrumpft links die Navigation auf die passenden Unterseiten (Screenshot: Internet für Architekten)

Darf man die HOAI eigentlich kommerziell verwerten?

Eine Frage, die sich beim Bau eines solchen Tools schnell stellt: Darf man den Text einer Verordnung einfach in eine eigene Anwendung übernehmen?

Die Antwort: Ja. Gesetze und Verordnungen sind nach § 5 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz amtliche Werke ohne urheberrechtlichen Schutz. Das gilt für die HOAI ebenso wie für jede andere Bundesverordnung. Verlage wie Beck oder Nomos drucken die HOAI in ihren Kommentaren ab und verkaufen diese kommerziell – aus demselben Grund.

Auch die Tatsache, dass der Text von gesetze-im-internet.de stammt, ändert daran nichts: Das Portal des Bundesamts für Justiz stellt das Bundesrecht ausdrücklich frei zur Verfügung. Ein Datenbankschutzrecht greift hier nicht, weil nicht systematisch eine Datenbank ausgelesen, sondern ein einzelnes amtliches Werk übernommen wird.

Wichtig ist allerdings ein Hinweis im Tool selbst: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Amtlich verbindlich ist allein die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Im Footer des Nachschlagewerks steht das genau so.

Das Ganze ist keine Rechtsberatung – wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte im Einzelfall eine Fachjuristin fragen.

Einschränkungen, die man kennen sollte

Das HOAI-Nachschlagewerk ist ein Demonstrationsbeispiel, kein produktives Bürowerkzeug. Vier Einschränkungen sind besonders relevant:

  • Nur Gebäude und Innenräume. Der Honorar-Rechner deckt § 35 HOAI ab. Tragwerksplanung (§ 52 / Anlage 14) und Technische Ausrüstung (§ 56 / Anlage 15) sind im Volltext zwar enthalten, aber nicht als eigene Rechner umgesetzt.
  • Orientierungswerte seit der HOAI-Novelle 2021. Nach dem EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 (Rs. C-377/17) ist das verbindliche Preisrecht entfallen. Die Werte aus § 35 sind seitdem Orientierungswerte; die Honorarvereinbarung ist nach § 7 HOAI frei. Der Rechner weist im Header und im Hinweisfeld darauf hin.
  • Gültigkeitsbereich der Tabelle. Die Honorartafel in § 35 ist nur für anrechenbare Kosten zwischen 25.000 Euro und 25.000.000 Euro definiert. Außerhalb dieses Bereichs gibt das Tool keinen Wert aus, sondern verweist auf die freie Honorarvereinbarung.
  • Keine Nebenkosten und keine Umsatzsteuer. Der Rechner zeigt das Honorar nach § 35 – Nebenkosten und Umsatzsteuer müssen separat berücksichtigt werden.

Test-Datei zum Ausprobieren

Die HTML-Datei (1,2 MB) läuft im Browser, braucht keine Anmeldung und keinen Internetzugang. Herunterladen, doppelklicken, Browser öffnet sich, das Tool ist da:

Datei herunterladen

Hinweis: Die Datei läuft vollständig im lokalen Browser. Es werden keine Daten an Server übertragen.

So fangen Sie selbst an

Wer beim Lesen denkt „das würde ich auch gern bauen“: Die Methode ist erlernbar, aber sie ist nicht in fünf Minuten erklärt. Drei Anhaltspunkte für den Einstieg:

  • Mit einem kleinen Vorhaben anfangen. Eine eigene Checkliste, eine Materialliste, eine Übersicht der Bürotermine – etwas, das man kennt, dessen Daten man hat und dessen Funktionsumfang überschaubar ist. Eine Anwendung im Umfang des HOAI-Tools steht nicht am Anfang, sondern am Ende einer Lernkurve.
  • Den richtigen Chatbot wählen. Für interaktive Web-Anwendungen eignen sich Modelle, die Code zuverlässig generieren und Dateien direkt erzeugen können – aktuell vor allem Claude (Anthropic), Gemini (Google) und ChatGPT (OpenAI). Beide bieten kostenlose Einstiegsoptionen. In der Regel hat man mit den Bezahlversionen aber mehr Freude 😉
  • Iterativ arbeiten. Die ersten Versuche werden nicht funktionieren wie geplant. Das ist der Normalfall. Die Methode lebt vom Hin und Her: bauen lassen, testen, beschreiben was nicht passt, neu bauen lassen.

Mehr zur Methode und konkrete Beispiele gibt es in der Vibe-Coding-Reihe auf Internet für Architekten, etwa zum vor kurzem hier vorgestellten Gebäudeklassen-Finder.

⛱️ Fortbildungstipp:
Sie möchten das Thema strukturiert mit Begleitung lernen?
Im Webinar Vibe-Coding im Planungsbüro am 06. Juli 2026 finden Sie einen einfachen Einstieg.

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Wichtige Hinweise: Die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier aufgeführten Daten können wir leider nicht garantieren. Bitte überprüfen Sie alle Angaben immer auf den Seiten der jeweiligen Anbieter. Und: „Internet für Architekten“ ist NICHT der Veranstalter der hier genannten Webinare. Wir weisen hier lediglich auf diese Veranstaltungen hin.

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