Impressum und Datenschutzerklärung: Was Architekten im Internet beachten müssen

Hinweis: Dieser Beitrag wurde vor 17 Jahren veröffentlicht. Es könnte also sein, dass die eine oder andere Information nicht mehr ganz aktuell ist. 

Gastbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Erik Becker und Rechtsreferendar Benjamin Wissmann (Juni 2007)

Das Internet hält immer mehr Einzug in den Tätigkeitsbereich eines Architekten. So kann er einerseits auf einer Website seine Arbeit vorstellen und anbieten. Andererseits dienen zunehmend E-Mails als Arbeitsmittel im World Wide Web. Zu beachten ist insoweit, dass (auch) der Architekt gesetzlich verpflichtet ist, bestimmte Pflichthinweise auf Websites und in E-Mails zu machen. Dies soll den Schutz des Internetnutzers gewährleisten.

Pflichthinweise im Impressum einer Website

Wie bisher gilt, dass jede Webseite ein Impressum enthalten muss, das in der Startseite enthalten ist oder von dort aus per Link gut zu finden und einzusehen ist. Das Impressum muss dabei leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Das Impressum muss beinhalten:

  • den Namen und die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  • soweit der “Teledienst” (also Ihre Website) im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • für Gesellschaften: das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  • eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit diese besteht,
  • die Architektenkammer, welcher Sie angehören,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.

Rechtstipp: Auch Newsletter müssen ein vollständiges Impressum enthalten, ein Link auf das Impressum der Webseite ist dabei nicht ausreichend.

Pflichthinweise auf Datenschutzerklärung bei einer Website

Zum Impressum auf der Website und im Newsletter kommt die Verpflichtung hinzu, die Benutzer einer Website über die Speicherung und Verwendung von persönlichen Daten aufzuklären (Datenschutzerklärung). Dies gilt auch für den Architekten bei Betreiben einer Website. Die Website unterliegt hier besonderen Transparenz- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Nutzer.

In aller Regel “erhebt” der Betreiber einer Webseite nämlich schon in dem Moment personenbezogene Daten seiner Besucher, in dem er seine Seite online stellt. Denn meist werden beim Betrieb einer Internetseite schon von Seiten des Servers eine Reihe von Daten, wie die IP- Adresse (Kennzeichnungen der Rechner, die auf die Seite zugreifen) der Nutzer erfasst.

Hinzu kommt, dass viele Seiten auf den Rechnern der Nutzer sog. Cookies setzen, Adressdaten für Newsletter sammeln o.ä. Auch hierbei handelt es sich in aller Regel jeweils um personenbezogene Daten.

Eine Datenschutzerklärung auf der Webseite des Anbieters ist also nötig. Wer eine solche Datenschutzerklärung nicht bereitstellt, ist angehalten, dies möglichst schnell nachzuholen.

Rechtstipp: Die Datenschutzerklärung sollte insbesondere beinhalten, dass personenbezogene Daten nicht weitergegeben werden sowie dass der Verbraucher auf schriftliche Anfrage hin, weitergehend über seine persönlichen Daten informiert werden kann. Gegebenenfalls bedarf es im Einzelfall weiterer Erklärungen.

Pflichtangaben für E-Mails

Insbesondere wegen der Zunahme von störenden Spam-Mails reagierte der Gesetzgeber und hat ferner seit Anfang 2007 festgelegt, dass E-Mails von Kaufleuten und Gesellschaften die gleichen Angaben enthalten müssen, die für sonstige Geschäftsbriefe auch gelten. Der Architekt in einer GmbH, Aktiengesellschaft, GmbH & Co.KG sowie insbesondere in einer Partnergesellschaft ist gehalten, den Briefkopf in seiner E-Mails dahingehend zu überprüfen, ob hierin die Pflichtangaben enthalten sind.

Dies sind insbesondere:

  • der vollständige Name der Firma in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsverzeichnis,
  • die Rechtsform der Gesellschaft
  • der Sitz der Gesellschaft
  • das Registergericht der Gesellschaft
  • die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (soweit vorhanden) mit Namen

Im Einzelfall bedarf es gegebenenfalls weitergehender Angaben.

Rechtstipp: Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sowie Alleininhaber von Architekturbüros und freie Mitarbeiter sind von diesen Regelungen nicht betroffen.

Pflichtangaben für E-Mail-Werbung

Bei der Werbung per E-Mail gilt schließlich nach dem seit März 2007 geltenden Telemediengesetz noch eine Besonderheit: Schon in der Betreffzeile und im Absender dürfen weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Dadurch soll der Empfänger frei entscheiden können, wie er mit der E-Mail umgeht, ohne sie erst öffnen zu müssen.

Rechtstipp: Zuwiderhandlungen können hier mit erheblichen Geldbußen geahndet werden, da sie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

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