Der Zugang zur Architektur (Teil 3/3): Wie Sie Architekturfotografie rechtssicher nutzen und sich sicher vermarkten

Ein Gastbeitrag von Philip Kistner

Mal ehrlich: Wer beschäftigt sich schon gern mit Rechtstexten? Ich habe Ihnen diese Aufgabe abgenommen und mich mit dem Urheber- und Nutzungsrecht für Fotografie beschäftigt. Die wichtigsten Infos finden Sie in diesem Beitrag – übersetzt in eine lesbare und verständliche Sprache.

Erfahren Sie im dritten und letzten Teil der Serie, wieso es so wichtig ist, sich mit Urheber- und Nutzungsrechten auszukennen. Und das gilt nicht nur für Architekten und Bauherren. Wenn Sie diesen Beitrag gelesen haben, werden Sie garantiert eines dazugewonnen haben: Sicherheit im Umgang mit Architekturfotografie und bei der Vermarktung Ihres Architekturbüros.

Architekturfotografie auf einer Büro-Website, hier von Fourmove Architekten, Münster (Foto: Philip Kistner)

Architekturfotografie auf einer Büro-Website, hier von Fourmove Architekten, Münster (Foto: Philip Kistner)

Den Erfinder schützt das Patentrecht, den Fotografen das Urheberrecht, den Architekten das Nutzungsrecht

Jeder, der ein individuelles geistiges Werk erstellt, ist ein Urheber. Ein solches Werk kann dabei künstlerisch, literarisch oder wissenschaftlich sein und wird durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Architekturfotografie zählt zu eben diesen künstlerischen Werken, genau wie etwa Werke der Baukunst. Damit genießen Fotografen also grundsätzlich denselben Schutz wie Architekten, Schriftsteller und Forscher.

Was viele jedoch nicht wissen: Im Urheberrechtsgesetz ist unter anderem definiert, dass das Urheberrecht an einem Werk ausschließlich beim Urheber liegt – und damit überhaupt nicht übertragbar ist.

Das, was ein Fotograf (Urheber) auf andere übertragen kann, sind Nutzungsrechte. Genau um diese Rechte soll es nun gehen, denn nur diese sind für Sie als Nutzer von Architekturfotografie wichtig: Mit einem Nutzungsrecht erlaubt der Urheber eines Werks einem Dritten, einen Teil oder das gesamte Werk zu nutzen.

Wenn Sie als Architekt oder Bauherr also die Bilder eines Architekturfotografen nutzen möchten, müssen Sie das Nutzungsrecht an diesen Bildern beim Fotografen einholen, da er der Urheber ist. Typischerweise werden Nutzungsrechte über einen Lizenzvertrag geregelt und mit einer Lizenzgebühr vergütet.

Übrigens: Während sich Nutzungsrechte auf Dritte beziehen, liegt das Verwertungsrecht ausschließlich beim Fotografen selbst. Er hat also das Recht, die Bilder selbst zu verwerten. Wenn Sie als Auftraggeber absolute Exklusivität wünschen, können Sie ein spezielles ausschließliches Nutzungsrecht erwerben. Dann sind die Fotografien nirgendwo zu sehen, außer bei Ihnen.

Welche Nutzungsarten von Architekturfotos gibt es?

Einfaches Nutzungsrecht

Erwerben Sie ein einfaches Nutzungsrecht von einem Architekturfotografen, so dürfen Sie das Bild fortan nutzen – allerdings nicht exklusiv. Dieses Nutzungsrecht wird von Auftraggebern am häufigsten erworben. Der Fotograf hat das Recht, dasselbe Bild an Dritte weiterzugeben, also weiterzuverkaufen. Gleichzeitig darf der Fotograf das Bild auch für eigene Zwecke nutzen, bspw. als Referenz auf seiner Website.

Am besten lässt sich das einfache Nutzungsrecht mit Software vergleichen: Wenn Sie etwa “Office Home & Business 2021” von Microsoft kaufen, so erhalten Sie eine einfache Nutzungslizenz. Denn genau dieses Nutzungsrecht können weltweit Hunderttausende von Menschen erwerben.

Ausschließliches Nutzungsrecht

Im Falle eines ausschließlichen Nutzungsrechts erwirbt der Auftraggeber das exklusive Nutzungsrecht. Der Fotograf darf das Bildmaterial also nicht mehr an Dritte weitergeben. Bleiben wir beim Software-Beispiel: Für Sie wurde eine individuelle, auf Architektenbedürfnisse angepasste Version von Office entwickelt. Die Softwareschmiede darf dann keine weiteren Nutzungsrechte des Programms an andere Interessenten veräußern.

Das ausschließliche Nutzungsrecht ist in zwei Varianten unterteilt:

  • Bei einem eingeschränkt ausschließlichen Nutzungsrecht darf der Fotograf das Bildmaterial weiterhin zu eigenen Zwecken nutzen.
  • Bei einem voll ausschließlichen Nutzungsrecht ist ihm selbst die eigene Nutzung seiner Bilder untersagt.

Zeitlich beschränktes Nutzungsrecht oder zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht

Bei einem zeitlich beschränkten oder unbeschränkten Nutzungsrecht geht es darum, dass das Bildmaterial vom Auftraggeber nur für einen bestimmten Zeitraum oder ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden darf.

Räumlich beschränktes Nutzungsrecht oder räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht

Im Falle eines räumlich beschränkten oder unbeschränkten Nutzungsrechts darf der Lizenznehmer das Bild in einem bestimmten Raum oder ohne räumliche Begrenzung nutzen. Typischerweise wird ein solches Nutzungsrecht bspw. auf ein Land begrenzt, oder auf ein Firmengelände oder eine Messe.

Inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht oder inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht

Das am häufigsten ausgestellte Nutzungsrecht in der Architekturfotografie ist inhaltlich beschränkt oder unbeschränkt. Bei dieser Lizenz darf das Bildmaterial vom Lizenznehmer nur in bestimmten Medien bzw. Publikationen genutzt werden, etwa auf seiner Website, in Social Media, der Tagespresse oder für Ausstellungen.

Architekturfotografie in einer Werbekampagne (hier: Vermietung der "myhive Offices Medienhafen" in Düsseldorf). Das Foto auf der linken Seite des Plakats ist von Philip Kistner, das Motiv rechts von STAUDINGER+FRANKE, Wien (Foto: Philip Kistner)

Architekturfotografie in einer Werbekampagne (hier: Vermietung der “myhive Offices Medienhafen” in Düsseldorf). Das Foto auf der linken Seite des Plakats ist von Philip Kistner, das Motiv rechts von STAUDINGER+FRANKE, Wien (Foto: Philip Kistner)

Das Kapital der Kreativen: Wieso es wichtig ist, über die Nutzung zu sprechen

Wie wir nun wissen, schützt das Urheberrecht die ideellen und materiellen Interessen eines Urhebers an seinem eigenen geistigen Werk. Dabei spielt es tatsächlich keine Rolle, ob der Urheber nun Architekt, Autor oder Fotograf ist. Denn für alle gilt: Das Kapital der Kreativen ist ihr geistiges Werk und dessen Nutzung.

Ein Architekt lebt also (meist) von seinen Entwürfen, ein Autor von seinen Büchern und ein Fotograf von seinen Bildern. Sie alle sind daher darauf angewiesen, dass durch ihre Werke Wertschöpfung, also ein direkter Mehrwert für Dritte, entsteht:

  • Für die Vermarktung eines Kinderspielzeugs wird eine Illustration verwendet, die direkten Einfluss auf die positive Imagewirkung sowie den Verkauf hat (Image-Effekt).
  • Ein Juwelier nutzt ein Sachbuch, um seine Kunden über die einzigartige Fertigungsweise und Funktionalität von edlen Zeitgebern aufzuklären. Damit weckt er das grundsätzliche Interesse am Produkt (Aufklärungs- und Informationseffekt).
  • Für ein Exposé werden die professionell erstellten Bilder eines Wohnhauses verwendet. Die Architekturfotografie steigert so die Attraktivität des Hauses – und damit auch den Wert (monetärer Effekt).

Dies sind nur drei von zehn Funktionen, wie Sie Architekturfotografie für sich nutzen und Mehrwert erzeugen. In meinem ersten Beitrag erfahren Sie die übrigen sieben Mehrwerte.

Klar wird: Kreativschaffende möchten an dieser Wertschöpfung teilhaben. Daher stellen sie nicht nur die Entwicklung und Produktion in Rechnung, sondern bieten darüber hinaus Nutzungsrechte für eine Lizenzgebühr an. Dabei wird die Wertschöpfung häufig durch einen monetären Wert festgelegt; was also der Mehrwert tatsächlich wert ist. So lässt sich die im Gesetz formulierte “angemessene Vergütung” am besten erläutern.

Sprechen Sie also offen mit Ihrem Fotografen, wie und wo Sie die Bilder nutzen möchten. Bestimmt kann Ihnen der Fotograf auch darüber hinaus spannende Inspiration geben, wo Sie die Bilder am besten einsetzen können. Wenn sich etwas an der geplanten Nutzung ändern sollte, können Sie die Nutzungslizenz natürlich auch mit dem Fotografen besprechen und entsprechend anpassen.

Veröffentlichung des Projekts "Haus S" von Architekt Klaus Mäs (Bornheim) im Buch "HIGH ON... MODERN VILLAS" (Foto: Philip Kistner)

Veröffentlichung des Projekts “Haus S” von Architekt Klaus Mäs (Bornheim) im Buch “HIGH ON… MODERN VILLAS” (Foto: Philip Kistner)

Das wichtigste Nutzungsrecht in der Architekturfotografie: die inhaltliche Nutzung

Es gibt vielfältige Möglichkeiten, ein Bild inhaltlich zu nutzen. Hierzu hat der Bundesverband Architekturfotografie e. V. (BVAF) eine Arbeitshilfe für Architekten, Architekturfotografen und Bildnutzer veröffentlicht, in der die wichtigsten inhaltlichen Nutzungsarten erläutert werden. Der Hauptzweck: die Transparenz für die Zusammenarbeit mit Ihrem Architekturfotografen fördern.

Diese Arbeitshilfe des BVAF habe ich für Sie zusammengefasst:

Nutzung für eigene Zwecke (Kategorie A)

Die Bildnutzung ist auf den Vermarktungskanälen des Architekten festgelegt. Dazu zählen laut BVAF: die eigene Website; nicht zum Verkauf bestimmte, eigene Drucksachen, z. B. Broschüren oder Einladungskarten; eigene Drucksachen, die zum Verkauf bestimmt sind, z. B. eine Werkmonographie, die im Handel erhältlich ist (allerdings nur, wenn der Auftraggeber das Print-Produkt selbst verlegt); eigene Präsentationen, z. B. wenn diese für einen Vortrag genutzt werden; Ausstellungen, die vom Architekten selbst durchgeführt werden, z. B. über sein Architekturbüro.

Nutzung auf Social Media, Web-Portalen (Kategorie B)

Zwar nutzt der Architekt die Bilder in dieser Kategorie ebenfalls für seine Selbstvermarktung – der Unterschied liegt hier in der Medienhoheit. Während er die Kanäle aus der ersten Kategorie selbst kontrollieren kann, liegt die Medienhoheit bei Social Media oder externen Plattformen nicht oder nur teilweise bei ihm.

In den AGB von Facebook und Instagram ist bspw. vermerkt, dass sie (die Betreiber) und auch alle Nutzer die dort publizierten Bilder weiterverwenden dürfen. Und das, obwohl die Betreiber mit dem Urheber der Aufnahme gar keine Vereinbarung über die Nutzungsrechte getroffen haben.

Erwerben Sie also eine Nutzungslizenz der Bilder für folgende Portale: Social Media, z. B. Profile auf Facebook, Instagram, Twitter; Architektenprofile auf Webportalen, z. B. bei competitionline.com oder bei baunetz.de

Architekturpreise, Tag der Architektur (Kategorie C)

Nimmt ein Architekt an einem Architekturpreis teil oder am “Tag der Architektur”, wird dies in der Regel durch denjenigen im Vorfeld kommuniziert, der den Preis auslobt und/oder die Verleihung veranstaltet. Für die Vermarktung entsteht dann häufig ein Medienmix: die Nutzung von Bildmaterial in Veranstalter-Broschüren, auf der Veranstalter-Website oder in Pressemeldungen auf externen Portalen. Weitere Informationen zu dieser Kategorie erhalten Sie in der Arbeitshilfe – oder gern auch direkt bei mir.

Redaktionelle Pressenutzung, Buchpublikation (Kategorie D)

Einer der wichtigsten Kanäle für Architekten ist die Presse. Daher ist es sinnvoll, entsprechende Rechte zur Nutzung des Bildmaterials zu erwerben. Auf der anderen Seite haben Verlage, die Architekturfotografien in ihren Publikationen nutzen möchten, meist ein wirtschaftliches Interesse. Sie möchten die Attraktivität ihrer Veröffentlichung und damit deren Verkauf steigern (Wertschöpfung).

Richtig wäre, wenn der Verlag (Magazin, Blog) den Fotografen fragt, ob er seine Bilder nutzen darf und eine entsprechende Lizenz erwirbt. Viele Verlage fragen jedoch direkt bei Ihnen als Auftraggeber nach. Dieses Vorgehen ist nur dann korrekt, wenn Sie als Auftraggeber hierfür die entsprechenden Nutzungsrechte dieser Kategorie D erworben haben.

Bezahlte PR-Artikel, Corporate Publishing (Kategorie E)

In der Kategorie PR und Corporate Publishing geht es darum, ob der Architekt für die Platzierung des Bildmaterials in einem Medium bezahlt und ob er Bilder in werblichen Publikationen Dritter platzieren möchte. Der BVAF unterteilt diese Kategorie wie folgt: Bildnutzung in PR-Artikeln, z. B. wenn diese nicht durch eine unabhängige Redaktion erstellt werden oder von Verlagen nur dann publiziert werden, wenn der Auftraggeber für die Veröffentlichung bezahlt. Beispiele: Cube, Architektur Nord, Bauwelt (Rubrik “Im Gespräch”).

Ausstellungen und Messen, die von Dritten kuratiert werden (Kategorie F)

Während bei Architekturpreisen (Kategorie C) die Selbstvermarktung des Architekten im Fokus steht, haben von Dritten kuratierte Veranstaltungen vor allem für die Dritten selbst einen großen Nutzen. Wenn etwa ein Architekturmuseum oder eine Immobilienmesse die Werke eines Architekten ausstellt, so dient dies vor allem der Gewinnung von Besuchern und erzeugt dadurch für den Veranstalter selbst Wert.

Bildnutzung durch am Bauwerk beteiligte Unternehmen und Gewerke, Projektpartner (Kategorie G)

Die letzte Kategorie der vom BVAF definierten, inhaltlich beschränkten Nutzungsrechten betrifft die am Bauwerk beteiligten Unternehmen. Denn häufig möchte nicht nur der Auftraggeber (Architekt, Bauherr) Bilder des Bauwerks nutzen, sondern auch andere am Bau beteiligte Dritte. Hier verhält es sich wie mit den Verlagen (Kategorie D): Am Bau beteiligte Gewerke müssen sich für die Nutzung der Bilder an den Fotografen wenden.

Wenn Sie also etwa von einem Bauunternehmer, Fenster- oder Fassadenbauer auf die Nutzung der von Ihnen bereits erworbenen (lizenzierten) Bilder angesprochen werden, informieren Sie idealerweise den Fotografen darüber.

Schließen sich mehrere Firmen vor der Beauftragung des Fotografen zusammen und erteilen gemeinsam den Auftrag, so können die Kosten bei einigen Fotografen sogar aufgeteilt werden. Zudem gewähren manche Fotografen auch Sonderkonditionen, wenn Architekten eine separate Nutzungslizenz erwerben möchten, bspw. für den Bauherrn. Sprechen Sie mich gern an.

Typische Anwendungsfälle und Praxisbeispiele finden Sie in Kapitel 4 meines umfangreichen Nutzungsrechte-Ratgebers.

Was sollten Architekten und Bauherren im Umgang mit Bildern sonst noch beachten?

Die Frage, was Architekten und Bauherren bei der Nutzung von Bildern sonst noch beachten sollten, ist schnell beantwortet: Achten Sie bei der Nutzung von Bildern immer darauf, den Urheber der Bilder zu nennen. Der Architekturfotograf hat nämlich laut §13 UrhG das Recht auf Namensnennung in seinen Bildern.

Wenn Sie nicht preisgeben möchten, mit welchem Architekturfotografen Sie zusammenarbeiten oder die Namensnennung einfach nicht ins Layout passt: Sprechen Sie mit dem Fotografen. Gemeinsam finden Sie bestimmt einen Kompromiss, bspw. am Ende eines Artikels oder im Footer einer Website. Erweitern Sie alternativ die Bildnutzungsrechte gegen Entgelt, wenn die Namensnennung explizit vermieden werden soll.

Lesen Sie in Kapitel 6 meines Nutzungsrechte-Ratgebers, welche rechtlichen Sonderfälle es in der Architekturfotografie geben kann.

Fazit: Transparenz bei der Bildnutzung fördert die sichere Vermarktung Ihrer Architektur

Wenn Sie sich näher mit dem Urheberrecht auseinandersetzen, fällt Ihnen auf: Nicht nur Ihre Werke werden dadurch geschützt, sondern auch diejenigen des Architekturfotografen. Zudem regelt es die Nutzung und hält sie in Form von Nutzungslizenzen vertraglich fest.

Sobald Auftraggeber Bilder von Architekturfotografen über die eigenen Kanäle hinaus nutzen möchten oder Dritte ebenfalls Nutzungsrechte anfordern, ist dies mit einem Entgelt in Form zusätzlicher Lizenzkosten verbunden. Das Kapital der Kreativen ist schließlich ihr geistiges Werk und dessen Nutzung.

Je offener Sie und Ihr Architekturfotograf mit Nutzungsrechten umgehen, desto sicherer werden sie und desto routinierter sind grundlegende Fragen beantwortet. Verblüffen Sie doch im nächsten Projektgespräch mit einem Architekturfotografen, welche exakten Nutzungsrechte Sie benötigen.

Fest steht: Architekten und Architekturfotografen haben häufig dieselben Wünsche und im Prinzip auch dieselben Rechtsgrundlagen, wenn es um ihre Werke geht.

Marketing für Architekten: kompaktes Wissen zum Speichern, Nachschlagen und Teilen

Um noch mehr darüber zu erfahren, wie Sie als Architekt mit guter Fotografie Ihre Reputation steigern und publiziert werden, gibt es hier ein spannendes Angebot: mein kostenloses Whitepaper “Das Marketing erfolgreicher Architekten”. Darin finden sich neben viel Know-How auch diverse Praxistipps, welche sich sofort umsetzen lassen, um das eigene Marketing zu pushen. Hier geht’s zur kostenlosen Anmeldung: philipkistner.com/whitepaper-marketing-erfolgreicher-architekten.

Im ersten Teil der Serie erfahren Sie, wie Sie die 10 Funktionen von Architekturfotografie für sich nutzen. Der zweite Teil zeigt Ihnen, wie Sie als Architekt sichtbarer werden – und sich besser vermarkten.

Über den Autor

Architekturfotograf Philip Kistner (Foto: Philip Kistner)

Architekturfotograf Philip Kistner (Foto: Philip Kistner)

Philip Kistner ist selbstständiger Architekturfotograf aus Düsseldorf. Seit 2008 fotografiert er Bauwerke für nationale wie auch internationale Büros.

Mithilfe seiner Werke schafft er den Zugang zur Architektur. Denn die meisten Bauwerke erleben Menschen durch Bilder, ohne sie je besucht zu haben. Seine klare und geometrische Bildsprache erinnert an seinen Mentor Tomas Riehle, einem der stilsichersten Interpreten moderner Architektur. Mit seinen ausdrucksstarken Dokumentationen verhilft Philip Kistner Architekten und deren Bauwerke zu mehr Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit.

Weitere Informationen
Web: philipkistner.com, Instagram: @philipkistner, Linkedin: linkedin.com/in/philip-kistner

 

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